Wirtschaftsrecht

In dieser Rubrik finden Sie Entscheidungen und wertvolle Hinweise aus den Bereichen Handels- und Gesellschaftsrecht, Aktienrecht, M&A, Gewerblicher Rechtsschutz, Markenrecht, Patentrecht und Compliance.

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Höchstalter eines GmbH-Geschäftsführers zulässiger Kündigungsgrund

OLG Hamm erklärt Höchstalter als Kündigungsgrund eines GmbH-Geschäftsführers für zulässig

OLG Hamm, Urteil vom 19.06.2017 - 8 U 18/17

Das Oberlandesgericht entschied, dass im Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers eine Altersgrenze (hier: 60 Lebensjahre) vereinbart werden kann, die bei ihrem Erreichen eine ordentliche Kündigung rechtfertigt. Voraussetzung ist aber, dass dem ausscheidenden Geschäftsführer danach eine betriebliche Altersversorgung zur Verfügung steht, um nicht gegen das AGG zu verstoßen.

Es ist rechtlich umstritten, ob das AGG Anwendung findet. Ebenso, wie die Arbeitsgerichte für Streitigkeiten zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer einer GmbH nicht zuständig sind, könnte auch das AGG unanwendbar sein. Da aber hier eine betriebliche Altersvorsorge eingreife, seien die Anforderungen des § 10 Satz 1, 2 AGG jedenfalls gewahrt.

Das Gericht äußerte sich nicht zur Frage, ob es ein Mindestalter gebe, unter dem eine Altershöchstgrenze nicht zur Kündigung berechtigt. Dies erscheint juristisch-argumentativ und mangels gesetzlicher Vorgaben aber aus meiner Sicht nicht haltbar. Damit ist der Gestaltungsspielraum bei Geschäftsführer-Anstellungsverträgen weiter vergrößert worden.

Das OLG hat die Revision zum BGH zugelassen, so dass die Rechtssache noch nicht rechtskräftig ist.

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Unzulässige Einlagenrückgewähr bei durch AG besichertem Darlehen

Bundesgerichtshof entscheidet (erneut) streng über die Frage der unzulässigen Einlagenrückgewähr in der Aktiengesellschaft - hier: Erwerb von Aktien mittels einem durch die Aktiengesellschaft besicherten Darlehens

BGH, Urt.v. 10.01.2017 - II ZR 94/15

In diesem Fall wurden Belegschaftsaktien an einer AG von Aktionären der AG erworben, wobei die Mittel zum Erwerb bei einem Dritten (Bank) finanziert wurden. Die mangels Eigenmittel erforderlichen Darlehen der Käufer wurden durch Verpfändung von Kontoguthaben der AG bei einer von ihr beherrschten Aktionärin an die Bank besichert. Der Bundesgerichtshof sah in dieser Dreieckskonstellation eine unzulässige Einlagenrückgewähr an den Aktionär nach § 93 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 Nr. 1 AktG. Reduziert man diese komplexe Struktur auf die Tatsache, dass die Aktiengesellschaft vorliegend den Aktienerwerb durch ihre Aktionäre mit Eigenmitteln besichert, eine nachvollziehbare Entscheidung. Das Gericht hat darüber hinaus in diesem Fall festgestellt, dass die Leistung an die Aktionäre nicht durch einen vollwertigen Anspruch gedeckt ist, § 57 Abs. 1 S. 3 AktG. Die Inanspruchnahme der Sicherheit - so der BGH weiter - ist auch nicht unwahrscheinlich. Dabei geht der BGH davon aus, dass die Ausfallwahrscheinlichkeit mit dem Unvermögen, genügend Eigenmittel für den Erwerb zu beschaffen, einher geht. Auch liegt eine zulässige Besicherung zum Zweck des Erwerbs eigener Aktien gem. § 57 Abs. 1 S. 2 AktG i.V.m. § 71a Abs. 1 S. 2 AktG nicht vor, da der Zusammenhang mit dem Erwerb fehle. Diese Wertung ergibt sich aus der besonderen Konstellation, dass es sich um Belegschaftsaktien handelte. Der bloße "Behalt" der Aktien genügt aber nicht dem erforderlichen Zusammenhang von Erwerb und Finanzierungsgeschäft. Eine auf den ersten Blick komplexe Entscheidung mit logischem Kern, die erneut zeigt, dass ein Aktienerwerb durch Aktionäre der Gesellschaft nicht ohne genaue juristische Planung und Beratung angegangen werden sollte.

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Vertrauensentzug des Vorstandes darf nicht willkürlich sein

Bundesgerichtshof erklärt sich zur Frage der Zulässigkeit des Vertrauensentzuges eines Vorstandsmitglieds durch die Hauptversammlung - keine Willkür reicht grds. aus

BGH, Urt.v. 15.11.2016 - II ZR 217/15

Entzieht die Hauptversammlung einem Vorstandsmitglied ihr Vertrauen, kann der Aufsichtsrat die Bestellung des betroffenen Vorstands widerrufen, der damit seine Organstellung verliert.

Ein solcher Vertrauensentzug ist dann nicht zulässig, wenn die Gründe, auf denen der Entzug basiert, offenbar unsachlich sind. Gleiches gilt für vollkommen haltlose, sittenwidrige, treuwidrige und rechtswidrige Gründe.

Nicht ausreichend ist - wie der BGH nun entschieden hat - allerdings das bloße Fehlen eines sachlichen Grundes für den Vertrauensentzug. i.S.d. § 84 III S. 2 Alt. 3 AktG oder seine bloße Nichtbeweisbarkeit vor Gericht. Er setzt nach dem BGH auch keine Pflichtwidrigkeit und kein Verschulden voraus. Damit stärkt der BGH die Position der Hauptversammlung, die daher nur die o.g. Grenzen beim Vertrauensentzug beachten muss. Ausreichend ist, dass die Hauptversammlung ohne Willkür davon ausgehen durfte, dass die Gründe vorliegen.

Dennoch sollte sich die Hauptversammlung - oft in Person eines oder mehrerer Großaktionäre - vor dem Ausspruch fehlenden Vertrauens einen genauen Rechtsrat einholen, ob der Entzug rechtlich haltbar ist. Die Grenzen zwischen Willkür und offensichtlichem Fehlen eines Sachgrundes sind oftmals fließend.

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Zeitliche Grenze für vorbestraften Vorstand

OLG München entscheidet zur zeitlichen Grenze hinsichtlich der Amtsunfähigkeit wegen strafrechtlicher Vorverurteilung eines Vorstandsmitglieds

OLG München, Beschl. v. 26.04.2016 - 31 Wx 117/16

Das OLG München stellt in diesem Beschluss klar, dass eine vor dem 1.11.2008 begangene Straftat (hier: Insolvenzstraftat/Marktmanipulation gem. §§ 283 bis 283d StGB) die Sanktion des § 76 III AktG auslösen kann. Damit erweitert das OLG die zeitliche Grenze, innerhalb derer eine Vorverurteilung schädlich ist. Rechtsfolge ist der Ausschluss des Vorstandsmitglieds für eine Dauer von 5 Jahren ab Rechtskraft des Urteils.

Hierbei ist also zu beachten, dass die Rechtskraft der Entscheidung im Strafverfahren eine entscheidende Rolle spielt. So entfaltet 5 Jahre ab Rechtskraft ein Ausschluss praktisch keine Wirkungen mehr. Hierbei ist aber juristisches Fingerspitzengefühl gefragt.

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