Dieser Bereich ist in der Praxis hoch relevant, interessant und oft unterschätzt. Wichtig ist hier eine gute Beratung im Vorfeld. Der Abschluss von Pachtverträgen, der Zukauf von Nutzungsflächen oder das Recht des Grundstücksverkehrs werfen nur einen Teil der vielschichtigen Fragen auf, über deren Beantwortung bereits im Rahmen der präventiven Beratung viel Streit vermieden werden kann. Dieser Rechtsbereich ist durch Einflüsse wie Naturschutz, Waffenrecht und Subventionen sehr dynamisch geprägt. Gerade deshalb erfordert er besonderes Fachwissen und -verständnis.
OVG Saarlouis erklärt den Betrieb von Wildkameras für meldepflichtig
OVG Saarlouis, Urteil vom 14.09.2017
Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Ansicht der Vorinstanz, wonach Jäger Wildkameras dem/der Landesbeauftragten für Datenschutz melden müssen. In der Sache ging es um automatisch auslösende Wildkameras an Kirrungen. Die Begründung der Richter lautet, das Betretungsrecht des Waldes mache Kirrungen zu einer "faktisch öffentlichen Fläche". Personenbezogene Daten und Bildaufzeichnungen von Menschen unterfallen dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und seien bei der unauffälligen Anordnung der Kameras nicht auszuschließen.
Das Urteil ist in seinen Auswirkungen für Jäger aber in zweierlei Hinsicht einschränkend zu lesen: Erstens entfaltet es faktische Bindungswirkung nur für das Saarland, zweitens entfällt die Meldepflicht des BDSG durch eine Gesetzesänderung ohnehin zum 25.05.2018. Dies gilt dann bundesweit.
Widerruf der Waffenbesitzkarte (WBK) und Entzug des Jagdscheins bei einem Reichsbürger zulässig
VG München, Beschluss vom 25.07.2017 - M 7 S 17.1813
In dieser Entscheidung hat die Kriminalpolizei durch verschiedene Schreiben und Verhaltensweisen den Schluss gezogen, dass es sich bei der Antragstellerin um eine Reichsbürgerin handle. Sie wolle sich offenbar von der Bundesrepublik Deutschland lossagen und sich außerhalb der geltenden Rechtsordnung stellen. Die zuständige Waffenbehörde sah dies ebenfalls als erwiesen an und erklärte den Jagdschein der Antragstellerin für ungültig, zog die Waffenbesitzkarte ein und forderte sie auf, die Waffen einem Berechtigten zu überlasen.
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Antragstellerin der Reichsbürgerbewegung angehöre und damit nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Dabei hebt das Gericht hervor, dass es bei der Frage der persönlichen Zuverlässigkeit darum gehe, ob Tatsachen die Annahmen rechtfertigen, mit Waffen und Munition werde nicht vorsichtig uns sachgemäß umgegangen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden oder dritten Personen überlasen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt hierüber nicht berechtigt sind. Es genügt bereits, dass für diese Annahmen eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht.
Hierfür reicht aber nicht die bloße Gesinnung. Erforderlich sind Anknüpfungstatsachen. Vorliegend bestanden diese in mehreren Schreiben der Antragstellerin an die Behörde, den "Personalausweisvertrag zu kündigen", verbunden mit der Anweisung, ihren Personalausweis zu vernichten. Damit sei die Existenz der Bundesrepublik nach außen verneint und die Rechtordnung sowie die Unterordnung unter die Behörden und Gerichte abgelehnt worden. Eine solche Person gibt aber Anlass zu der Befürchtung, dass er die Regelungen des Waffenrechtes nicht einhalten wird.
Eine interessante und zutreffende, wenngleich hart erscheinende Entscheidung. Die Antragstellerin ist vormals tatsächlich noch nie waffenrechtlich als rechtsbrüchig in Erscheinung getreten. Die waffen- und jagdrechtliche Auslegung des Gerichts ist nicht zu beanstanden und zeigt den sensiblen Umgang mit dem Thema Reichsbürger. Nicht zuletzt erscheint die Entscheidung auch vor dem Hintergrund der Tat am 25.08.2016 in Reuden/Sachsen-Anhalt geprägt.
Das Verwaltungsgericht entscheidet zur Frage der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit von Reichsbürgern tendenziell zugunsten der Behörde und bleibt damit seiner Rechtsprechungslinie treu (VG München, Beschluss vom 07.09.2017 - Au 4 S 17.1196, Zur Entscheidung; VG München, Beschluss vom 08.06.2017 - M 7 S 17.1202, Zur Entscheidung; VG München, Beschluss vom 23.05.2017 - M 7 S 17.408, Zur Entscheidung)
Zum VG München Zur Enscheidung
Auch wenn der dauerhafte Cannabiskonsum medizinisch indiziert ist, steht dies dem Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis unter Umständen nicht entegen
VG München, Beschluss vom 22.06.2017 - M 7 S 16.5690
Der Antragsteller war Jäger und im Besitz einer Waffenbesitzkarte sowie eines Jagdscheins. Gleichzeitig leidet der Antragsteller unter dauerhaften Schmerzen, sodass er unter medizinischer Überwachung legal zum Besitz und dauerhaften Konsum von Cannabis berechtigt ist. Eine Abhängigkeit liegt nicht vor. Auch keine Anzeichen für Fremd- oder Eigengefährdung. Ein Gutachten hat ergeben, dass beim Antragsteller aber eine stets verlässliche Verhaltenskontrolle nicht zu gewährleisten sei. Die Waffenbehörde widerrief daraufhin die Waffenbesitzkarte und zog den Jagdschein ein.
Das Gericht bemüht vorliegend § 45 Abs. 2 WaffG und § 18 Satz 1 BJagdG, wonach die Waffenbesitzkarte zwingend zu widerrufen ist, wenn Tatsachen nachträglich eintreten, die eine Erteilung ausschließen. Bei einer unkontrollierbaren Verhaltensweise ist die persönliche Eignung i.S.d. § 6 WaffG nicht gegeben, da die körperliche und geistige Eignung zum vorsichtigen und sachgemäßen Umgang mit Waffen und Munition nicht vorliegen.
Eine harte Entscheidung, da der Konsum des betäubungsmittels medizinisch indiziert und damit nicht strafrechtlich i.S.d. BtMG relevant ist. Vorliegend hat sich vor allem das Gutachten fatal für den Antragsteller ausgewirkt, da bei einer bedenkenlosen Verhaltenskontrolle ein Entzug nicht in Frage gekommen wäre. Vorliegend war ein juristisches Vorgehen gegen das Gutachten nicht erfolgreich, sodass der Entzug zwingende Folge war. Der Antragsteller hat insbesondere verabsäumt, sich zu dem Gutachten zu äußern oder sonst dagegen vorzugehen.
Zum VG München Zur Entscheidung
LSG Bayern urteilt: Hundeführer auf einer Drückjagd genießt Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung
LSG Bayern, Urteil vom 15.02.2017 - L 2 U 108/15
Das Landessozialgericht Bayern spricht in dem Urteil einem Hundeführer Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu, wenn er sich bei einer Jagd verletzt. Der Hundeführer nahm an einer Schwarzwilddrückjagd mit zwei eigenen Hunden teil und stolperte beim Durchgehen. Dabei verletzte er sich durch den Sturz schwer in Gesicht- und Kopfbereich.
Wichtig an der Entscheidung ist, dass der Kläger durch den Jagdleiter schriftlich eingeladen und für seine Treiberdienste entlohnt wurde (25 € für ihn und je 10 € je Hund). Weiter war er den Weisungen des Jagdleiters für die Zeitdauer der Jagd unterworfen. Damit liegt nach Ansicht des Landessozialgerichts eine unselbständige Arbeit vor. Das Bundessozialgericht hat in anderen Fällen lediglich für die Zusammenkunft nach der Jagd (sog. Schüsseltreiben) einen Versicherungsschutz verneint. Das LSG Nordrhein-Westfalen hat eine Versicherungspflicht für einen Stöberhundeführer verneint. Das SG Lüneburg bejahrt den Versicherungsschutz für Jagdhelfer (Bergung eines Wildschweins). Das LSG Berlin-Brandenburg hat den Versicherungsschutz verneint für einen Jäger, der als Schütze eingeladen, dann aber aufgrund von Personalnot als Durchgehschütze (= Treiber i.S.d. Urteils) eingesetzt wurde. Das LSG Niedersachsen-Bremen hat die Versicherungspflicht bejaht bei einem Jagdgenossen, der im Auftrag des Jagdherren mit der Reparatur eines Hochsitzes beauftragt worden war. Dabei wird stets unterschieden, ob es sich um eine Tätigkeit handle, die den eigenen, persönlichen Interessen (Jagdfreude) diene (dann Versicherungsschutz nein) oder dem Jagdunternehmer zu dessen Hilfe (dann Versicherungsschutz ja).
Das LSG Bayern verwiest zudem auf einen Schweißhundeführer, der stets außerhalb der eigentlichen Jagd - nämlich danach - tätig wird. Daher sei er nicht mit einem Hundeführer auf der eigentlichen Jagd vergleichbar und auch nicht vom Versicherungsschutz umfasst.
Entscheidend ist also, in welchem Verhältnis zum Jagdleiter und mit welchem Motiv (evtl. sogar gegen (geringfügige) Bezahlung) der Anspruchsteller tätig wird. Stehen dabei persönliche Motive (Jagdfreude) im Vordergrund, rückt der Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, hilfsweise nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII in Ferne. Ist der Anspruchsteller dagegen bei der eigentlichen Jagd eingesetzt, dabei an Weisungen in tatsächlicher und zeitlicher Hinsicht gebunden und ggf. sogar bezahlt worden, ist eher von einem Versicherungsschutz auszugehen.
Ein (weiteres) für die Praxis wichtiges Urteil, das die Vielschichtigkeit der Folgeprobleme bei Jagdunfällen aufzeigt.
Zum LSG Bayern Zur Entscheidung
VGH München setzt deutliches Zeichen für den hoch sensiblen Umgang mit der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit
VGH München, Beschl.v. 08.01.2016 - 21 CS 15.2465
Ein weiteres neues Urteil, das die Sensibilität der Verwaltung in Bezug auf die waffenrechtliche Zuverlässigkeit unterstreicht. Die waffenrechtliche Erlaubnis ist bundesweit an die persönliche Eignung des Erlaubnisscheininhabers geknüpft. Umstände in seiner Person, die den Umgang mit Waffen nicht (mehr) zulassen, führen zum Wegfall der Erlaubnis. Im konkreten Fall befanden sich 63 Waffen im Besitz einer Person, die darüber hinaus auch eine auf ihn lautende sprengstoffrechtliche Erlaubnis innehatte. Die Person äußerte sich auf Facebook mehrfach zu aktuellen politischen Diskussionsthemen und schloss dabei mehrfach u.a. mit dem Satz "Bewaffnet Euch". Die Behörde und das Gericht sahen darin die Manifestation der inneren Einstellung der Person zur Anwendung von Waffengewalt und der Ausdruck latenter Gewaltbereitschaft, die mit einem legalen Waffenbesitz nicht vereinbar ist. Er befürworte offenbar nicht lediglich eine legale Verwendung von Waffen (beispielsweise zum sportlichen Schießen oder auf der Jagd). Interessant ist an dem Urteil insbesondere, dass auch der seit vielen Jahren unauffällige und beanstandungslose Umgang der Person mit den Waffen keine andere Beurteilung zulässt. Die Verwaltung prüft stets, ob die Zuverlässigkeit "auch für die Zukunft" gegeben ist, sodass sie jederzeit durch Fehlverhalten entfallen kann. Man sieht hieran die sehr strenge Einstellung der Behörden, die vor den aktuellen politischen Problemen sich wohl eher noch verschärfen wird.
Zum VGH Bayern Zur Entscheidung
Verwaltungsgericht verneint Anspruch eines Reiters auf Ausweisung von Reitwegen im Wald
VG Meiningen, Urt.v. 08.09.2015 - 2 K 71/14 Me
In dieser unterinstanzlichen aber für die Praxis wichtigen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht die Klage einer Reiterin abgewiesen, welche die Ausweisung von Reitwegen in einem Privatwald begehrte. Das Gericht führt hierzu aus, dass bereits der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist. Das bedeutet, dass es keinen Anspruch einer Privatperson auf Ausweisung von Reitwegen gibt. Vielmehr kann der zuständigen Forstbehörde lediglich der Vorschlag auf Ausweisung bestimmter Wege oder von Wegen in einem bestimmten Gebiet gemacht werden. Die Entscheidung aber, welche Wege letztlich zu ausgewiesenen Reitwegen (denn nur dort ist das Reiten im Wald zulässig) erklärt werden, ist eine ausschließlich staatliche Aufgabe. Das Gericht erweitert diese Gedanken auch auf Wege außerhalb des Waldes, sog. Feldwege. Eine Entscheidung, die juristisch eigentlich selbstverständlich ist. Aus Gründen der Klarheit ist sie jedoch zu begrüßen. Ein individueller Reitwegeanspruch besteht nicht.
Zum VG Meiningen Zur Entscheidung
Keine Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers für "waldtypische Gefahren" (hier: Stamm-/Astbruch) auf Wegen, die am Wald entlang führen
OLG Frankfurt, Beschl.v. 24.03.2014 - 13 U 56/12
Die Besonderheit dieser Entscheidung liegt darin, dass zum einen das Oberlandesgericht Frankfurt für die Verkehrssicherungspflichten einzelne Bäume von einem Wald einerseits und Wege durch den Wald und Wege am Wald entlang abgrenzt. Für einen Baum bspw. im Wohngebiet besteht über Straßen und Gehwegen eine Verkehrssicherungspflicht des Grundstückseigentümers. Dies ist im Wald anders, da hier die waldtypischen Gefahren zu berücksichtigen sind, die dazu führen, dass mit einem solchen Ereignis jederzeit gerechnet werden muss. Die Betretung des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr. Dies gilt sowohl für Wege, die durch den Wald, als auch für Wege, die am Wald entlang führen. Der Wegetypus ist egal. Eine interessante Entscheidung, welche die Waldbesitzer entlastet und Spaziergängern eine erhöhte Vorsicht aufgibt.
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