Vermischtes

Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Urteile und Anregungen für die tägliche Praxis. Es handelt sich dabei um Streitfälle aus dem juristischen Alltag, die aufgrund ihrer Aktualität und/oder ihrer praktischen Bedeutung eine gesonderte Besprechung verdienen. Oft sind dies Fälle, die zwar häufig und allgegenwärtig sind, ihre juristische Aufarbeitung aber komplex ist.  Sollten Sie bei diesen oder sonstigen Konstellationen Fragen oder Beratungsbedarf sehen, sprechen Sie mich an.

 

 

BGH lässt sog. Dashcams als Beweismittel zu

BGH, Urt.v. 15.05.2018 - VI ZR 233/17

In einem richtungsweisenden Urteil hat der Bundesgerichtshof jüngst den Einsatz von Dashcams - kleine transportable Kameras, die in der Regel für eine begrenzte Zeit dauerhaft reproduzierbare Aufnahmen ihrer Umgebung erstellen - zur Beweisführung gebilligt. Dies war in der bundesweiten Rechtsprechung bisher sehr umstritten, da die Beweisbarkeit eines Tatbestandes mit dem Datenschutzrecht und dem Recht am eigenen Bild kollidiert. Zwar filmt die Kamera (auch) den Unfall. Gleichzeitig werden aber Aufnahmen der Umgebung nicht nur bei und im unmittelbaren Umfeld des Unfalls gemacht, sondern die Kamera läuft - naturgemäß, da das Unfallergebnis nicht vorhergesehen werden kann - dauerhaft während der Fahrt. Kennzeichen, andere Autofarher, Fußgänger, Häuser uvm werden dabei jedenfalls in Bild gespeichert. Datenschützer sind daher vehement gegen den flächendeckenden Einsatz. Die Anerkennung als Beweismittel legalisiert die dauerhafte Überwachung des Verkehrsraumes aber nicht, ist aber ein deutlicher Hinweis.

Die massenhafte Verfilmung des Straßenverkehrs - wie beispielsweise aus den USA oder Russland bekannt - dürfte daher nur noch eine Frage der Zeit sein.

 

Aber Vorsicht! Das Einstellen der Filme (ob mit oder ohne Unfallereignis) ins Internet ist in Deutschland nicht legal. Der Bundesgerichtshof billigte lediglich den Einsatz der Kameras als zugelassenes prozessuales Beweismittel im Schadensfall.

 

Zum wirksamen Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr

Ausschluss aus der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr wegen "nachhaltiger Verletzung der Pflicht zum kameradschaftlichen Verhalten" rechtmäßig

VG Giessen, Beschluss vom 21.08.2017 - 4 L 5215/17.GI

In der Sache wurden zwei Mitglieder einer Freiwilligen Feuerwehr nach der geltenden Satzung aus dem Dienstbetrieb der Feuerwehr ausgeschlossen. Dem lagen vielerlei Begebenheiten über einen längeren Zeitraum zugrunde.

Interessant sind die Ausführungen des Gerichts über die Wirksamkeit eines solchen Ausschlusses und die sonstigen Ansichten über die Funktionsweise und die Anforderungen an eine Gemeindefeuerwehr.

Die Satzung sieht als Voraussetzung für einen Ausschluss eine "nachhaltige Verletzung der Pflicht zum kameradschaftlichen Verhalten" vor. Das Gericht erfordert für die Nachhaltigkeit "eine nicht nur einmalige und in der Bedeutung auch schwerwiegende Beeinträchtigung des gefoderten Verhaltens in der Einsatzabteilung".

Die Ausgeschlossenen hatten nach Ansicht des Gerichts durch persönliches Verhalten im Rahmen des Dienstbetriebes über einen längeren Zeitraum hinweg die interne Organisation und die interne Führung der Feuerwehr gestört. Wichtig ist hierbei, dass nicht auf besondere Abläufe oder Geschehnisse abgestellt werden braucht, sondern die Summe aller Vorkommnisse die vertrauensvolle Zusammenarbeit in der Gesamtwehr und mit dem Gemeindebrandinspektor stark und nachhaltig beschädigt hat. Hierzu gehören auch öffentliche Vorwürfe gegenüber der Leitung der Feuerwehr auf Facebook oder in einer Rede anlässlich der Hauptversammlung. Dabei wurde dem Bürgermeister und dem Gemeindebrandinspektor offen ein Organisationsverschulden vorgeworfen. Dabei ging es konkret um den Vorwurf, beide würden sich aktiv gegen eine schnelle Hilfe für die Bevölkerung und für verunfallte Personen wehren.Der Konflikt zog sich schon über Jahre hinweg.

Unwichtig - und dieser Punkt verdient Beschtung - ist nach Ansicht der Richter, dass die Ausgeschlossenen diese Wirkung nicht erzielen wollten. Aus der Wirkung der Aktivitäten habe sich eine Situation entwickelt, die insgesamt die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses abbildet. Gleichfalls ist nicht entscheidend erheblich, ob dem Verhalten ein persönliches Verschulden zugrunde liegt. Entscheidend ist allein die faktische Auswirkung.

Das Gericht zieht hieraus den Schluss, dass nur der Ausschluss die geeignete Maßnahme zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Behörde ist. Denn ein geordneter Dienstbetrieb einer gemeindlichen Feuerwehr, deren Auftslelung und Unterhaltung nach dem geltenden Kommunalrecht der Gemeinde obliegt, also gesetzliche und hoheitliche Pflicht ist, kann nur stattfinden, wenn genügend Freiwillige bereit sind, entsprechende Aufgaben zu übernehmen und vertrauensvoll zusammenzuarbeiten.

Auffallend und einer Besprechung wert sind die Aussagen zur getroffenen Interessenabwägung: Danach seien die Folgen eines Totalausschlusses aus der Feuerwehr auch nach jahrelanger Mitgliedschaft gering, da sie sich "im Wesentlichen auf der Ebene des Renommees und der persönlichen Stellung" bewegen würden. Damit mag das Gericht vordergründig Recht haben. Problematisch erscheint die dahinterstehende Wertung: Das Gericht umschreibt im Kern die Begeisterung für den Feuerwehrdienst, an der Kameradschaft und für den Dienstbetrieb. Ohne dieses Renommee und den persönlichen Einsatz wäre dieser aber in einer Freiwilligen Feuerwehr - wie der Name schon sagt - nicht möglich. Damit untergräbt das Gericht ein Stück weit die Motivation aller freiwilligen Feuerwehrmänner, wenn es diese mit Gefahren und hohem Zeiteinsatz verbundene Passion offenbar im Rahmen einer Interessenabwägung als gering einstuft. Dieser Wertungswiderspruch wird im nächsten Satz des Urteils deutlich, wonach diesem Interesse der Ausgeschlossenen erhebliche Beeinträchtigungen für das Gemeinwesen entgegenstehen. Damit meint das Gericht wiederum den ordungsgemäßen Dienstbetrieb. Dessen Gefährdung ist zwar Grund und Rechtfertigung für den Ausschluss, jedoch hätte man diesen Zusammenhang deutlicher formulieren können und müssen. So bleibt der fahle Geschmack zurück, der persönliche EInsatz sei geringwertiger als die hoheitliche Aufgabe - die ohne diesen Einsatz jeodoch nicht möglich wäre.

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Abrissarbeiten an Gerätehaus durch Feuerwehrmann ist Feuerwehrdienst

VGH Kassel stuft Abrissarbeiten an Feuerwehrgerätehaus als Feuerwehrdienst ein

VGH Kassel, Urteil vom 20.07.2017 - 5 A 911/16

Die Streitfrage war, ob ein Feuerwehrangehöriger Anspruch auf Lohnfortzahlung gegen die Kommune hat, wenn er sich bei Abrissarbeiten am kommunalen Feuerwehrgerätehaus beteiligt und dabei (arbeitsunfähig) verletzt.

Im konkreten Fall war die Klägerin Angehörige der Feuerwehr der beklagten Gemeinde (keine Feuerwehrangehörige einer dritten Wehr) und half an einem Samstag bei Abbrucharbeiten mit. Dabei verletzte sie sich so schwer, dass sie sechs Wochen arbeitsunfähig krank war. Fraglich ist die feuerwehrdienstliche Veranlassung der Arbeiten in Abgrenzung zum ehrenamtlichen Dienst durch Bürger und den Feuerwehrverein.

Das Gericht stellt klar, dass zum "Dienst der Feuerwehr" einerseits zähle der Einsatzdienst, Übungsbetrieb und Ausbildungsveranstaltungen (enger definierter Bereich) und zusätzlich solche Tätigkeiten, die intern zur ordnungsgemäßen Aufrechterhaltung des Feuerwehrbetriebes erforderlich sind (weiter definierter Bereich). Dies können die Pflege und Wartung von Ausrüstungsgegenständen, Fahrzeugen und Geräten und eben auch Abbrucharbeiten am Feuerwehrgerätehaus sein.

Das Urteil hat große Signalwirkung für den versicherungsrechtlich abgesicherten Bereich der ehrenamtlichen Mitglieder einer Gemeindefeuerwehr. Dieser wird deutlich erweitert. Sicher auch eine politische Entscheidung, da das Ehrenamt möglichst keine Einschränkung erfahren soll und darf. Sie ist auch interessengerecht aufgrund der der Kommune durch die Mithilfe ersparten Aufwendungen.

Jedoch handelt es sich - und das betont der VGH deutlich - um eine Einzelfallentscheidung. Insbesondere ist im Einzelfall auszulegen, welche Tätigkeit "intern zur ordnungsgemäßen Aufrechterhaltung des Feuerwehrbetriebes erforderlich" ist. Interessant sind dabei Haftungsfragen im Zusammenhang mit Feuerwehrfesten, Durchführung sowie Auf- und Abbau von Veranstaltungen der Feuerwehr, Tätigkeiten nach dem offiziellen Dienstende, Gefälligkeits- und Botendienste in der Freizeit etc. Dabei müssen sicherlich auch Häufigkeit und Dauer der Tätigkeiten, die Größe und Finanzverfassung der Feuerwehr und der Gemeinde, die Mannschaftsstärke und die Tatsache Berücksichtigung finden, ob neben der Einsatzabteilung auch ein Feuerwehrverein besteht. Hier muss jeder Fall einzeln betrachtet werden. Insgesamt aber ein positives Signal der Rechtsprechung.

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Anforderungen an Patientenverfügung

Bundesgerichtshof präzisiert die Anforderungen an eine bindende Patientenverfügung für den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen

BGH, Urteil vom 08.02.2017, Az. XII ZB 604/15

Im Fall hat eine Patientin einen Schlaganfall erlitten und 10 Jahre zuvor eine Patientenverfügung ausgesetzt, in der sie formulierte, dass "lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben" sollen. Später hat sie mehrfach geäußert, dass sie nicht künstlich am Leben erhalten werden wolle. Nach dem Schlaganfall konnte sie kurz sprechen und äußerte "Ich möchte sterben". Ehemann und Sohn der Patientin waren sich als bestellte Betreuer uneins über die Aufrechterhaltung der Maßnahmen.

Zwar bleibt es nach dem Urteil des BGH im Grundsatz dabei, dass eine Patientenverfügung im Einzelfall ausgelegt werden muss. Jedoch gibt der BGH weiterführende Hinweise zu dieser Auslegung.

1. Die Patientenverfügung muss eine konkrete Behandlungsentscheidung enthalten, vgl. § 1901a BGB. Das heißt, ihr müssen konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, bei Abfassung der Patientenverfügung noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können. Der Betroffene muss umschreiben und festlegen, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht.

2. Die Formulierung "keine lebensverlängernden Maßnahmen" ist für sich nicht bestimmt genug i.S.v. Ziffer 1., jedoch kann eine ausreichend konkrete Bezugnahme auf spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen.

3. Die Anknüpfung in der Verfügung an die Lebenssituation, dass keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht, gepaart mit der Äußerung, dass Linderung von Schmerzen, Unruhe und Angst sowie die Behandlung und Pflege durchgeführt werden soll, selbst wenn dies lebensverkürzend wirke, lässt die Auslegung zu, dass sie bei Bewusstseinsverlust (hier: Wachkoma) die Einstellung lebenserhaltender Maßnahmen wünsche.

Die Entscheidung zeigt (erneut), dass die Anforderungen an eine wirksame Patientenverfügung sind, dass eine möglichst konkrete Entscheidung des Betroffenen bezüglich a) Lebenssituation und diese geknüpft an b) dadurch bedingte Behandlung niedergelegt wird.

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Schadensersatz gegen Abbruchjäger bei eBay

Bundesgerichtshof verneint Schadensersatz eines sog. Abbruchjägers bei vorzeitigem Abbruch einer eBay-Auktion

BGH, Urteil vom 24.08.2016, Az. VIII ZR 182/15

Der Bundesgerichtshof äußert sich in dieser Entscheidung erstmals zur Frage des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens von so genannten Abbruchjägern. Dabei handelt es sich um Personen, die gezielt niedrige Gebote auf Auktionsplattformen für hochwertige Waren (Autos, Uhren, Immobilien, etc.) abgeben in der Hoffnung, der Anbieter werde die Auktion vorzeitig beenden (zB aufgrund der bislang niedrigen Gebote). Abbruchjäger machen dann regelmäßig Schadensersatzanspüche in Höhe der Differenz zwischen tatsächlichem Wert oder erzieltem Preis bei anderweitiger Veräußerung und Höchstgebot geltend.

Diesem "Geschäftsmodell" hat der BGH nun insoweit Einhalt geboten, als ein Schadensersatzanspruch dann nicht besteht, wenn es sich um einen "professionellen" Abbruchjäger handelt. Dabei ist vor allem das Bieterverhalten in der Vergangenheit zugrunde zu legen. Hat sich der Bieter hier oft ähnlich verhalten (niedriges Gebot weit unter Wert, vorzeitige Zurücknahme aus der Auktion), so kann dies für eine Abbruchjägereigenschaft sprechen. Hinzu kam im vorliegenden Fall die Besonderheit, dass der Anbieter die Ware wegen Fehlern in der Artikelbeschreibung aus dem Angebot genommen und wenig später wieder erneut korrigiert eingestellt hat. Der Bieter hätte also bei ernsthaftem Interesse an der Ware auch erneut bieten können. Dies hat er aber nicht getan. Auch dies spricht laut BGH für seine Eigenschaft als Abbruchjäger.

Insgesamt eine konsequente Entscheidung, die aber nur ein überschaubares Maß an Rechtssicherheit schafft. Im Falle eines Gebotsabbruchs kommt es immer auf den Einzelfall an. Anbietern ist daher unbedingt zu raten, Gebote nicht zurückzuziehen, da sie sonst schnell Schadensersatzansprüche des Höchstbietenden zum Zeitpunkt des Abbruchs auslösen können. Umgekehrt müssen Bieter auf Ihr Bieterverhalten achten und sollten sich nicht zu oft zu früh aus der Auktion zurückziehen. Dabei muss es sich aber stets um eine Vielzahl von Fällen handeln.

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Sehschwäche ist Krankheit - Kasse muss zahlen

BGH erkennt Fehlsichtigkeit erstmals als Krankheit an - Konkret: Übernahme der Kosten für Augen-Lasik-Operation

BGH, Urteil vom 29.03.2017, Az. IV ZR 533/15

Eine für (leider) viele Menschen wegweisende Entscheidung, in der der Bundesgerichtshof die Fehlsichtigkeit von -3 auf dem einen, bzw. -2,75 Dioptrien auf dem anderen Auge als Krankheit i.S.d. § 1 Abs. 2 der Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung ansieht.

Im Fall hat die Klägerin ihre Augen lasern lassen, um ihrer Fehlsichtigkeit entgegenzuwirken. Für die Kosten von rund 3.500 € verlangte sie von ihrer Krankenkasse Erstattung. Die beiden Vorinstanzen sahen eine Krankheit erst ab einer Stärke von -6 Dioptrien als gegeben an. Durch den Bundesgerichtshof erfolgt in dieser Entscheidung eine richtungsweisende Weichenstellung hinsichtlich der Fehlsichtigkeit als Krankheit. Es kommt demnach darauf an, ob eine nicht nur ganz geringfügige Beeinträchtigung der körperlichen Normalfunktion "beschwerdefreies Lesen und gefahrenfreie Teilnahme am Straßenverkehr" vorliege. Außerdem verneint er die Möglichkeit der Kostenübernahme einer Laser-Operation durch die Krankenkasse nicht bereits deshalb, weil Kontaktlinsen und/oder eine Brille betragen werden könnten. Dabei handle es sich nicht um eine (nachhaltige) Heilbehandlung, sondern lediglich um Hilfsmittel, um körperliche Defekte auszugleichen. Die Frage aber, ob die Operation die erforderliche Heilbehandlung darstelle, hat er zur erneuten Tatsachenüberprüfung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Eine wegweisende Entscheidung zu der Frage, ob die Kosten für Augenlasern von der Krankenkasse übernommen werden müssen. Es bleibt abzuwarten, wie das Landgericht Heidelberg diese Frage beurteilt.

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Beim Filesharing sind Eltern zur Auskunft des Kindesnames verpflichtet

BGH verpflichtet beim Filesharing Eltern zur Auskunft über den Namen des verantwortlichen Kindes - alternativ zum eigenen Schadensersatz (Loud-Urteil)

BGH, Urteil vom 30.03.2017, Az. I ZR 19/16 - Loud

Wenn über einen so genannten Familienanschluss durch eines von mehreren Kindern Filesharing betrieben wird (illegales hoch- oder runterladen von urheberrechtlich geschützten Film- oder Musikdateien), so sind die Eltern dazu verpflichtet, den Namen des Kindes Preis zu geben, wenn er ihnen bekannt ist. Alternativ haften Sie dem Gläubiger gegenüber auf Schadensersatz. Der BGH begründet seine Ansicht damit, dass es eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers (Eltern) gebe. Diese Vermutung muss widerlegt werden, da der Geschädigte nicht wisse, wer den Anschluss konkret zum Filesharing benutzt habe. Verweigern die Eltern die Auskunft über die wahre Täterschaft eines ihrer Kinder, wird die Vermutung nicht widerlegt, wodurch es wiederum bei Haftung der Eltern selbst bleibe. Zwar geht die Nachforschungspflicht nicht so weit, dass beispielsweise der eine Ehegatte die Internetnutzung seines Partners überprüfen muss. Hat er die Kenntnis der Täterschaft aber erlangt, ist er zur Auskunft verpflichtet, wenn er eine eigene Verurteilung verhindern will.

Ein wichtiges Urteil, das die Sorgfaltspflichten des Inhabers eines Familienanschlusses weiter ausdehnt und außerdem juristisch eine stringente Entscheidung. Die praktische Relevanz des Urteils wird in Zeiten von Amazon Prime, Netflix, Spotify und Co. jedoch abnehmen.

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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Christoph von Klitzing
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